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60. Jahre Nürnberger Prozeß

In der Reihe Deutsch-Deutsche Geschichte erscheint heute ein Bericht (unredigiert) von Josef Bordat, Sozialethiker : "Die Weltgemeinschaft hat einen ausdifferenzierten Menschenrechtsbegriff hervorgebracht, der jedem Menschen neben den klassischen liberalen Abwehrrechten auch soziale Teilhaberechte zubilligt."


Es begann in Nürnberg

Von Josef Bordat

Der Internationale Strafgerichtshof – und warum die USA ihn ablehnen


I.
Der Prozess gegen 24 „Hauptkriegsverbrecher“ endete vor 60 Jahren in Nürnberg mit zwölf Todesurteilen, sieben Haftstrafen und drei Freisprüchen; Robert Ley entzog sich durch Selbsttötung dem Verfahren, das Verfahren gegen Gustav Krupp von Bohlen und Halbach wurde aus gesundheitlichen Gründen eingestellt. Das Nürnberger International Military Tribunal (IMT) besiegelte nicht nur das Ende der Nazi-Diktatur, es steht zugleich am Anfang einer neuen Ära in den internationalen Beziehungen, in der eine Idee über allem schwebt: das Recht soll der Macht ihre Grenzen aufzeigen.

Das Völkerrecht hat sich seitdem in der Tat weit entwickelt. Die Weltgemeinschaft hat einen ausdifferenzierten Menschenrechtsbegriff hervorgebracht, der jedem Menschen neben den klassischen liberalen Abwehrrechten auch soziale Teilhaberechte zubilligt. Der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) folgten der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966). Spezialkodizes für Mütter (1952), Frauen (1953) und Kinder (1989) ergänzen den Menschenrechtskanon, der uns heute vorliegt. Und: Die Weltgemeinschaft hat sich mittlerweile einen Strafgerichtshof geschaffen, der Verletzungen dieser Menschenrechte ahnden soll. Sein Sitz ist Den Haag, sein Ursprung liegt in Nürnberg.
Die Weltgemeinschaft nimmt sich das IMT zum Vorbild einer ständigen Einrichtung für die Verfolgung und Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen und damit gleichsam zum Schutz der Menschenrechte, unterstellt, dass sich auch Despoten abschrecken lassen.


Die Welt hat aus Nürnberg gelernt


Die ganze Welt? Nein! Nicht nur ein kleines Dorf, sondern ein großes Land widersetzt sich den hären Zielen der Justiziabilität im Völkerrecht. Ausgerechnet die USA, die mit dem charismatischen und rhetorisch versierten Hauptankläger Robert H. Jackson die treibende Kraft des Nürnberger Tribunals waren, wollen beim Internationalen Strafgerichtshof nicht mitmachen. Ich möchte der Sache nachgehen und die Gründe der USA erläutern. Zuvor allerdings ein Überblick über Organisation und Aufgaben des Internationalen Strafgerichtshofs.


II.
Es gibt wohl niemanden, der nicht wünscht, dass Verletzungen elementarer Menschenrechte juristisch verfolgt werden. Dieser Wunsch findet seinen Ausdruck im Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), mit dem der Mangel der Menschenrechtskonventionen, die fehlende Einklagbarkeit, zu heilen versucht wird. Das Römisches Statut (1998) des IStGH schließt eine offenkundige Lücke zur Erfassung von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, ein Terminus, der vom Nürnberger Kriegsverbrechertribunal geprägt wurde (Art. 6c des Statutes des IMT), um auch die Verbrechen anklagen zu können, die vor dem 01.09.1939 bzw. außerhalb von Kampfhandlungen stattfanden und somit keine Kriegsverbrechen waren. Es kann also wirksam zum Tragen kommen bei der juristischen Erfassung und Verfolgung von Verbrechen, die im Graubereich zwischen völkerrechtswidrigen Kriegsverbrechen und solchen „gewöhnlichen“ Verbrechen liegen, die dem jeweiligen nationalen Strafrecht zuwiderlaufen.

Dies ist besonders wichtig, weil das nationale Strafrecht häufig gerade dann bestimmte Verbrechen straffrei lässt, wenn sie politisch gewollt sind, etwa Gewalt gegen ethnische oder religiöse Minderheiten, die auch von Staats wegen diskriminiert werden. So wurden nicht etwa die Täter des Pogroms gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland am 09.11.1938 zur Rechenschaft gezogen, sondern die Opfer, die sogar für die Sachschäden aufzukommen hatten. Und essentiell wird es dann, wenn der Staat in Gestalt von Militär und Polizei auf seinem Gebiet selbst zum Täter wird. Mit dem Statut des IStGH lassen sich Menschenrechtsverletzungen immer und überall und auch in Friedenszeiten ahnden.

Das Problem ist jedoch, dass diese Rechtsinstanz nicht von allen gleichermaßen erwünscht ist, d. h. es mangelt an der nötigen Universalität. Zu den Gegner des IStGH gehören auch die USA, deren Gründe ich gleich nennen werde.

In der Praxis bedeutet die fehlende Universalität eine erhebliche Einschränkung, denn zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das IStGH-Statut ratifiziert hat bzw. wenn das Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurde (Nationalitäts- und Territorialprinzip). Die grundsätzliche Zuständigkeit für „schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“, wird dem Gericht damit zwar nicht genommen, aber die Justiziabilität dieser Verbrechen doch erheblich in Frage gestellt.

Die formale Zuständigkeit des IStGH ist komplementär, d. h. in Ergänzung zu den nationalen Gerichten, angelegt. Grundsätzlich gilt dabei der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit. Voraussetzungen für ein Tätigwerden des IStGH ist ein mangelnder Strafverfolgungswille oder die mangelnde Verfügbarkeit eines innerstaatlichen Justizsystems „unter Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens“, was bedeutet, dass bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen ist, ob ein nationales Verfahren eventuell nur dazu dient, den Täter vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit vor dem IStGH zu schützen, ob es in dem Verfahren eine „nicht gerechtfertigte Verzögerung“ gibt und / oder ob das Verfahren „nicht unabhängig oder unparteiisch“ und „in einer Weise geführt wird, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen“ (Art. 17 Abs. 2 des Statuts von Rom). Die Entscheidungsbefugnis liegt in diesen Fällen beim IStGH selbst.

Die inhaltliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg). Die Aufnahme der Aggression ist nur durch eine Kompromisslösung gelungen: Während der IStGH nach dem Statut für das Verbrechen der Aggression zuständig ist, darf er seine Gerichtsbarkeit erst ausüben, wenn die Überprüfungskonferenz eine Verbrechensdefinition der Aggression vorgenommen hat, über die 1998 in Rom noch keine Einigung erzielt werden konnte. Für die Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen enthält das Statut präzise umschriebene Straftatbestände, die sich in nahezu 70 Einzeltatbestände aufgliedern.

Die Definition des Völkermords (genocide) – für den Erfinder des Begriffs, den polnischen Völkermordforscher und Anwalt Raphael Lemkin „a new term for an old crime“ – entspricht den Regelungen des Art. 2 der Genozid-Konvention von 1948, d. h. aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in der Praxis der ad hoc-Strafgerichte für Ex-Jugoslawien und für Ruanda ergeben haben, wurden im Statut des IStGH keine Folgerungen gezogen.

Das Verbrechen des Völkermords kann – ebenso wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit – auch dann verfolgt werden, wenn es außerhalb eines bewaffneten Konflikts begangen wurde. Hierin ist der entscheidende völkerrechtliche Forschritt im Rahmen des Menschenrechtsschutzes zu sehen.

Kriegsverbrechen werden auch dann erfasst, wenn sie im Rahmen eines nicht- zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikts begangen wurden, selbst wenn hoheitliche Streitkräfte nicht direkt beteiligt waren, also etwa in Bürgerkriegen, mit der Einschränkung, dass ein Bürgerkrieg in einem Nicht-Vertragsstaat nicht in den Zuständigkeitsbereich des IStGH fällt. Damit sind in der Tatbestandsgruppe der Kriegsverbrechen erstmals alle völkergewohnheitsrechtlichen Straftatbestände für internationale Konflikte aufgeführt worden.

Ein Verfahren vor dem IStGH kann auf zweierlei Weise eingeleitet werden: Zum einen durch Überweisung eines Anfangsverdachts („situation“) an den Ankläger des IStGH zur Untersuchung; dieser Mechanismus kann von einem Vertragsstaat oder dem UN-Sicherheitsrat ausgelöst werden. Zum anderen – und hier offenbaren sich die Möglichkeiten des IStGH – kann der Ankläger von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dabei ist es jedoch auf die Mithilfe der Vertrags- staaten angewiesen, denn über eigene Ermittlungskräfte – vergleichbar der Polizei im innerstaatlichen Rechtsrahmen – verfügt der IStGH nicht. Eine eigene „Polizei“ wird von Carla del Ponte, Anklägerin des Strafgerichts für Ex-Jugoslawien, gefordert, weil die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sich schwierig gestaltet und auch nicht alle angeklagten Personen bereit sind, sich freiwillig zu stellen. Doch dieser bitteren Erfahrung wird bislang nicht Rechnung getragen.

Das IStGH-Statut enthält – i. Ggs. etwa zum deutschen StGB – keine mit einzelnen Tatbeständen verknüpften Strafandrohungen. Der Gerichtshof kann über eine Person, die wegen eines im Statut genannten Verbrechens verurteilt worden ist, folgende Strafen verhängen: eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und die Einziehung von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen, die aus dem Verbrechen stammen. Die Todesstrafe – in Nürnberg in mehreren Fällen verhängt und vollzogen – war während der Rom-Konferenz in der Diskussion, ist aber nicht in das Statut aufgenommen worden. Hierbei prüft die Hauptverfahrenskammer im Fall einer Verurteilung „die zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während der Verhandlung eingebrachten Beweismittel und die Anträge, die für den Strafausspruch von Bedeutung sind“ (Art. 76 des Statuts von Rom). Entscheidend ist ferner, dass es für aktive Amts- oder Mandatsträger, also Staats- oder Regierungschefs, Mitglieder einer Regierung oder eines Parlaments, keine strafhemmenden Ausnahmeregelungen gibt: „Immunitäten oder Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.“ (Art. 27 Abs. 2 des Statuts von Rom).

Weitere wichtige Punkte des Statuts sind die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes, die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen und schließlich die Konstituierung als ständige Einrichtung, im Unterschied zu den fallbezogen eingerichteten Strafgerichten für Ex-Jugoslawien und für Ruanda sowie zu dem historischen Vorbild, dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal.

Von Rom ist ein klares Signal ausgegangen: Im 21. Jahrhundert soll die Straflosigkeit von schwersten Menschenrechtsverletzungen weltweit ein Ende haben. Der Einsicht, dass der IStGH in einer nicht lückenlosen, aber dennoch effektiven Konstitution eine historisch einmalige Chance darstellt, steht eine Reihe von Bedenken der Staaten gegenüber, die den IStGH ablehnen und entsprechend das Statut noch nicht ratifiziert haben. Unter diesen befinden sich – ich erwähnte es bereits – auch die USA. Was sind nun die Gründe?


III.
Die Bedenken der USA liegen nicht allein in der Angst vor politisch motivierten „Willkürklagen“, die Kritik geht tiefer. Es wird seitens der USA u. a. bemängelt: 1. das Fehlen eines Normenkontrollverfahrens, 2. der Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (In dieser Konvention von 1962 ist u. a. die Immunität der Diplomaten geregelt, die in Art. 27 Abs. 2 des Statuts von Rom für den Fall eines Verstoßes gegen die Normen des Statuts aufgehoben wird.), 3. das Fehlen einer allgemein anerkannten Definition des Tatbestandes der Aggression, 4. die bis auf wenige Ausnahmen der Partizipationsmöglichkeit erfolgende Beschneidung der Kompetenzen des Sicherheitsrates, 5. die Möglichkeit des IStGH, im Rahmen des Komplementaritätsvorbehalts eine Beurteilung des Willens und der Fähigkeit der Strafverfolgungsorgane des betroffenen Staates selbst und abschließend vorzunehmen, 6. die fehlende demokratische Legitimation der Vereinten Nationen, die sich mehrheitlich aus totalitär geführten Staaten zusammensetze, deren Regierungs- mitglieder ohne freie, geheime und gleiche Wahlen an die Macht gekommen seien und denen man keine Einflussmöglichkeiten auf die eigene Justiz gewähren dürfe und 7. Verfahrensfragen wie (a) das Fehlen einer Geschworenen- Jury, deren prozessuale Mitwirkung ein elementarer Grundsatz des US- amerikanischen Rechtsverständnisses und eines der obersten Prinzipien der US-Verfassung ist, (b) der weitreichende Opferschutz, nach dem das Opfer einer Straftat nicht in der Gerichtsverhandlung präsent sein muss (Nach amerikanischen Rechtsverständnis ist die mündliche Durchführung der Verhandlung, bei der die Zeugen dem Verteidiger zum Kreuzverhör bereit stehen müssen, oberstes Verfassungsprinzip.) und (c) die Gefährdung militärischer und geheimdienstlicher Geheimnisse durch die Unabhängigkeit der Ankläger beim IStGH (In einem Rechtsstaat liege das Anklagemonopol bei der Staatsanwaltschaft. Diese werde i. d. R. durch die Regierung kontrolliert. Gegen eine Weisung der Regierung könne die Staatsanwaltschaft nicht aktiv werden.

Die Sicherung militärischer Geheimnisse werde durch diese Kontrolle gewährleistet. Der Vertreter der Anklage beim IStGH ist einer solchen Kontrolle jedoch nicht unterworfen. Es wäre dem Ankläger somit möglich, an Informationen zu gelangen, die auf Grund ihrer Brisanz in einer repräsentativen Demokratie den parlament arischen Untersuchungsausschüssen vorbehalten blieben, da dort Vertraulichkeit und die Wahrung nationaler Interessen gewährleistet sind.)

In einer Art Doppelstrategie versuchen die USA, sich hinsichtlich des IStGH aus der Affäre zu ziehen: Zum einen schließen sie bilaterale Abkommen mit einzelnen Staaten, die dem IStGH beigetreten sind oder noch beitreten wollen, des Inhalts, dass US-Soldaten und andere US-Bürger wegen Vergehen, die unter das Statut des IStGH fallen, in dem betreffenden Land nicht behelligt und auch nicht an den IStGH ausgeliefert werden, zum anderen versuchen sie, die Immunität ihrer Soldaten über Resolutionen des Sicherheitsrats zu erreichen, was zweimal gelang (2002 und 2003), zuletzt jedoch scheiterte (2004), weil die Verlängerung der „Straffreiheits-Resolution“ keine ausreichende Unterstützung im Sicherheitsrat hatte. Die USA haben ihren Resolutionsentwurf zurückgezogen, als sich in den Verhandlungen ein entsprechendes Meinungsbild abzeichnete.


IV.
Trotz dieser Bedenken ist es m. M. n. an der Zeit, dass die USA das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizieren und damit dem Gericht zu der Bedeutung verhelfen, die ihm gebührt, steht doch keine andere Entwicklung im Rahmen des Menschenrechtsschutzes so sehr im Zusammenhang mit dem Paradigmenwechsel im Völkerrecht von der Souveränitäts- zur Humanitäts- orientierung wie das IStGH-Statut, das damit den jüngsten institutionellen Schritt einer grundlegenden Transformation des Völkerrechts manifestiert und die Menschenrechte durch Gewährleistung der geregelten Justitiabilität von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ weiter stärkt.

Die USA würden damit nicht zuletzt die Weltgemeinschaft befähigen, die Geschichte des Völkerrechts fortzuschreiben. Wie damals in Nürnberg.


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Bildquelle :
http://www.dhm.de/lemo/objekte/pict/Nachkriegsjahre_photoNuernbergerAnklagebank/index.jpg

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