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1 Euro Jobber

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(Val), 26. Juni 2006. Will ein Arbeitgeber (hier die Stadt Mainz) 1-Euro-Jobber einstellen (hier im Bürgeramt, im Stadtarchiv und im Grünamt), so muss dafür nicht die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden. Eine Mitbestimmungspflicht wäre nur dann gegeben, wenn ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen bestehen würde. Weil es sich bei der Einstellung aber um eine "rein sozialrechtliche Maßnahme" handelt, die dazu dient, "die Chancen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf dauerhafte Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen", fehlt die nötige arbeitsrechtliche Beziehung.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5 A 11752/05, Quelle : Valuent.net - Portal für Recht und Steuern

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