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PR/PRESSEMITTEILUNG vom 6.7.2011

Gesetz zum beschleunigten Netzausbau muss zwingend nachgebessert werden


Berlin, 6. Juli 2011. Mit dem Atomausstieg hat die schwarz-gelbe Regierung eine historische Wende eingeleitet. Nun gilt es, den Netzausbau auch auf gesetzlicher Ebene gründlich zu verbessern. Denn nur mit einem beschleunigten Netzausbau kann die Energiewende gelingen. „Die in aller Eile vorgelegten Gesetze erfüllen diese Voraussetzungen nur zum Teil und bedürfen einer gründlichen Verbesserung“, erklärt der auf Planfeststellungsverfahren von Infrastruktureinrichtungen spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Siegfried de Witt.

„Das Gesetz zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) wird seinen Ansprüchen nicht gerecht, da es ein aufwändiges Raumordnungsverfahren, genannt Bundesfachplanung, behält. Nachteile sind hier die Verdopplung der Prüfung im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren, keine Abschichtung der Trassenfindung und keine Außenwirkung des Plans.“ De Witt empfiehlt stattdessen: „Die raumordnerische Beurteilung sollte in das Planfeststellungsverfahren integriert werden. Dann wird alles einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung nur einmal geprüft.“

In den Anwendungsbereich des Gesetzes zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) sind des Weiteren Speicheranlagen und Umspannstationen aufzunehmen. Auch sollte die Rechtszersplitterung in das Energieleitungsausbaugesetz (EnLaG) einerseits und das Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus aufgelöst werden. So sind die Verfahren nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLaG) nach Maßgabe des Gesetzes zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) zu Ende zu führen.

Vorzeitiges Enteignungsverfahren ist mit Grundgesetz unvereinbar
„Das vorzeitige Enteignungsverfahren, das § 27 Abs. 2 des Gesetzes zum beschleunigten Netzausbau (NABEG) vorsieht, ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar“, stellt de Witt fest. „Es ist aber auch nicht erforderlich, da die vorzeitige Besitzeinweisung ausreicht, um ein Vorhaben zügig umzusetzen.“ Die Unterstützung der Planfeststellungsbehörde durch einen privaten Projektmanager stellt einen Fortschritt dar. Erfolgt sie jedoch auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers, ist die Unabhängigkeit der Planfeststellungsbehörde gefährdet.

De Witt fordert: „Bei dem Ausbau der Netze muss die Öffentlichkeit stärker eingebunden werden. Dies kann – wie der BDI vorschlägt – durch einen Vorerörterungstermin zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgen. Auch die Entwicklung eines Bundesbedarfsplans auf Grundlage eines Szenariorahmens bezieht die Öffentlichkeit frühzeitig ein und wird die nachfolgenden Verfahren entlasten.“ Die Erforderlichkeit der Vorhaben wird derzeit durch den Gesetzgeber entschieden.

„Die Ernsthaftigkeit der Bundesregierung, die Energiewende zügig zu realisieren wird sich nun an der Qualität der Gesetze zeigen – nicht an der Schnelligkeit der Gesetzgebung“, so de Witt. „Hier gibt es Verbesserungsbedarf.“
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Über de Witt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
RA de Witt berät seit 1975 Unternehmen, Gebietskörperschaften und Bürger in allen Bereichen des öffentlichen Wirtschaftsrechts und des Gesundheitswesens. Die Kanzlei ist spezialisiert auf alle Aspekte von baurechtlichen Verfahren, Projektentwicklungen und Fachplanungsrecht wie beispielsweise Beratung und Verfahrensmanagement in Planfeststellungsverfahren von Straßen, Eisenbahnlinien, Flughäfen etc. Weitere Schwerpunkte liegen in den Bereichen Atomenergie, Umweltrecht, Enteignung und Staatshaftung sowie Gesundheits- und Medizinrecht.

DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Siegfried de Witt
Kurfürstendamm 21
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Tel.: 030 / 420 283 05
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Pressekontakt
Flaskamp Ummen Communications
Ute Gombert
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10179 Berlin
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